Frist für den Jahresabschluss 2021 vom 30.9. 2022 auf 31.12.2022 verlängert

Kapitalgesellschaften und „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen und spätestens nach neun Monaten an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Auf Initiative der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer konnten die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 erneut um drei Monate verlängert werden. Für die folgenden Bilanzstichtage gelten Einschleifregelungen. Eine Übernahme ins Dauerrecht ist in Diskussion.

Für die Übermittlung von Jahresabschlüssen gilt nach der aktuellen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, dass Jahresabschlüsse grundsätzlich in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln sind. Dies erfolgt in der Regel mittels XML-Datei über FinanzOnline.

Für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften steht auf der Webseite des BMJ ein ausfüllbares Webformular zur Verfügung, das ebenfalls die nötige XML-Datei als Basis des Formblattes erzeugt.

Im Detail ergeben sich daher folgende Fristen:

 

normal

Verlängerung

normal

Verlängerung

Bilanzstichtag

Aufstellung

Offenlegung

31.12.2021

31.5.2022

30.9.2022

30.09.2022

31.12.2022

31.1.2022

30.6.2022

30.9.2022

31.10.2022

31.12.2022

28.2.2022

31.7.2022

30.9.2022

30.11.2022

31.12.2022

31.3.2022

31.8.2022

30.9.2022

31.12.2022

31.12.2022

30.4.2022

30.9.2022

30.9.2022

31.1.2023

31.1.2023

31.5.2022

31.10.2022

31.10.2022

28.2.2023

28.2.2023

30.6.2022

30.11.2022

30.11.2022

31.3.2023

31.3.2023

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