SPLITTER
Anzeigen von Umgründungen verpflichtend via FinanzOnline
Bei Umgründungen, die ab dem 1.1.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG zwingend elektronisch über FinanzOnline durchzuführen. Dieses Formular ist über FinanzOnline unter „Weitere Services“, Unterpunkt „Anträge“ auffindbar. Die Anzeige hat innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Umgründungsstichtags stattzufinden. Diese Pflicht trifft sowohl den Übertragenden als auch den Übernehmenden.
Hat der Anzeigepflichtige zum Zeitpunkt des Umgründungsbeschlusses oder der Unterfertigung der Verträge keine inländische Steuernummer, so kann diese Meldung ausnahmsweise in Papierform erfolgen. Da jede Umgründungspartei gesondert zur Anzeige verpflichtet ist, kann zur Vereinfachung eine kombinierte Anzeige durch eine Partei erfolgen, wenn diese von den übrigen Parteien zur Anzeige bevollmächtigt wurde.
Achtung: Die elektronische Anzeige gem § 43 Abs 1 UmgrStG ersetzt nicht eine Meldung gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG und vice versa. Bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit ist eine Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG (anders als die Anzeige) eine Anwendungsvoraussetzung des Umgründungssteuergesetzes. Durch die Neufassung des § 43 Abs 1 UmgrStG sind ab 2024 sämtliche Umgründungen über FinanzOnline anzuzeigen (bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit nunmehr zusätzlich zu einer Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG).
AfA für Mietgebäude – Bronze-Standard
Wie bereits in unserer letzten Ausgabe erwähnt, ist mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ eine begünstigte Abschreibung für Wohngebäude, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, vorgesehen. Diese Begünstigung ist nur für Wohngebäude, welche zumindest den Gebäudestandard „Bronze“ aufweisen, zugänglich. Damit ein Wohngebäude den Standard „Bronze“ im Sinne des „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ entspricht, müssen die „klimaaktiv Basiskriterien“ erfüllt werden.
Diese Basiskriterien oder auch sogenannte Muss-Kriterien beinhalten Mindeststandards in den Kategorien Standort, Energie und Versorgung, Baustoffe und Konstruktion sowie Komfort und Gesundheit. Eine detaillierte Beschreibung, welche Mindeststandards in diesen Kategorien erfüllt sein müssen, finden Sie unter www.kilmaaktiv.at.
Sofern die Mindeststandards erfüllt sind, bedarf es für die Einstufung des Gebäudes als Bronze-Standard einer Registrierung auf der Deklarationsplattform https://klimaaktiv.baudock.at und der Anlage des Projekts (inkl Beibringung der Nachweise für die Erreichung der Muss-Kriterien). Nach positivem Abschluss des von einem Plausibilitätsprüfer überprüften Projekts wird dieses freigegeben. Sämtliche Gebäude mit dem klimaaktiv Qualitätskennzeichen werden in der Gebäudedatenbank „klimaaktiv-gebaut.at“ veröffentlicht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wird eine Plakette und Urkunde vom „klimaaktiv“ Programmmanagement ausgestellt.
Hinweis: Sind eine solche Plakette und Urkunde nicht vorhanden, so ist es dennoch möglich, den Gebäudestandard „Bronze“ mittels geeigneter anderer Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis obliegt der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.
Grace-Period Gesetz beschlossen
Der Gesetzgeber hat am 15.5.2024 das sogenannte Grace-Period Gesetz beschlossen, welches Erleichterungen bei der Betriebsübergabe vorsieht. Für Unternehmer ist nun die Möglichkeit geschaffen worden, dass der Übergabeprozess von der Abgabenbehörde begleitet wird, sodass größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang (aus steuerlicher Sicht) besteht. Der Begleitvorgang sieht eine Außenprüfung der letzten drei Jahre innerhalb von maximal neun Monaten vor (drei Monate ab Antragstellung muss die Prüfung beginnen und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein).
Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene
Die aktuelle Hochwassersituation führt in vielen Regionen Österreichs bei den betroffenen Unternehmen zu massiven Problemen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet daher für alle in Not geratenen Betriebe unbürokratische Soforthilfen an. Diese umfasst Maßnahmen wie Stundungen, Ratenvereinbarungen, sowie Kulanzregelungen bei Meldeverspätungen oder Beitragsprüfungen.
TIPP: Sollten Sie vom Hochwasser betroffen sein, kontaktieren wir den für Sie zuständigen Ansprechpartner bei der ÖGK.
Die steuerlichen Erleichterungen bei Hochwasserkatastrophen wie die Steuerfreiheit von Leistungen aus dem Katastrophenfonds und von freiwilligen Zuwendungen, die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung wurden in der Ausgabe der KlientenInfo 4/2023 unter Punkt 3 ausführlich beschrieben.
Hinweis: Spenden sind nur an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugsfähig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme davon sind werbewirksame „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.
Sachbezugsregelung zu Fixzinsdarlehen
Aufgrund der rasant angestiegenen Zinsen wurde bereits am 20.12.2023 die Sachbezugswerteverordnung novelliert. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse, welche einen fixen Sollzinssatz vereinbart haben (oder zinslos sind), gilt ab 1.1.2024 Folgendes:
- Als Referenzzinssatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10% vermindert wird, anzusetzen.
- Der ermittelte Referenzzinssatz ist für den gesamten Zeitraum des Darlehens maßgeblich.
- Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz ist als Zinsvorteil aus dem Arbeitsverhältnis als Sachbezug anzusetzen.
- Wenn das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann, kann das Datum der Anlage des Darlehenskontos als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Referenzzinssatzes herangezogen werden.
- Sollte der Zinssatz für die Berechnung des Sachbezugs im Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht endgültig vorliegen, kann ersatzweise der zuletzt veröffentlichte Zinssatz verwendet werden. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats vorliegt, muss der Sachbezug berichtigt werden.
- Bei Kreditaufstockungen ist der Monat für die Aufstockungsvereinbarung maßgeblich für den Referenzzinssatz des Aufstockungsbetrags. Der ursprüngliche Darlehensbetrag bleibt beim alten Referenzzinssatz.
- Die Rechtslage ab 1.1.2024 gilt nur für Darlehensverträge, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden.
TIPP: Diese Änderung der Verordnung hat zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Folge, dass in der Vergangenheit während der Niedrigzinsphase zu einem Fixzinssatz oder zinslos gewährte Arbeitgeberdarlehen jetzt trotz Beibehaltung der günstigen Konditionen zu einem niedrigen Sachbezug führen.
Anhebung der Slowakischen Quellensteuer
Die in Österreich und der Slowakei unterschiedliche Einordnung der steuerlichen Einkünfte einer slowakischen Kommanditgesellschaft (KS) – sogenannte „hybride Gesellschaftsform“ – führt dazu, dass Gewinnausschüttungen an eine österreichische natürliche Person als Kommanditist nicht dem progressiven Einkommensteuertarif in Österreich unterliegen.
- Die KS wird in der Slowakei als Kapitalgesellschaft eingestuft, deren Gewinne mit 21% slowakische Körperschaftsteuer zu versteuern sind. Aus österreichischer Sicht stellt die KS eine Personengesellschaft und DBA-rechtlich eine Betriebstätte dar. Daher sind die Gewinne in der Slowakei zu versteuern. In Österreich sind diese Einkünfte des Kommanditisten unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.
- Die slowakische Finanz belegt Ausschüttungen einer KS an nicht in der Slowakei ansässige natürliche Personen mit einer Quellensteuer, die seit 1.1.2024 auf 10% (bisher 7%) angehoben wurde. Mangels DBA-rechtlicher Vermeidung bzw Anrechnung wird diese zum Kostenfaktor.
- Dennoch rechnet sich dieses Modell. Auf Gewinnausschüttungen einer slowakischen KS fallen nunmehr 28,9% (=21% slowakische KöSt und 10% slowakische Quellensteuer) an Steuerbelastung an. Im Vergleich zur Gesamtsteuerbelastung einer Ausschüttung durch eine als juristische Person eingestufte Gesellschaft 44,75% (=23% österreichische KöSt plus 27,5% Kapitalertragsteuer). Damit beträgt die Differenz 15,275 Prozentpunkte, was das KS-Modell weiterhin steuerlich attraktiv macht.
Achtung: An die Qualifikation als Personengesellschaft bzw Betriebsstätte werden relativ strenge Anforderungen gestellt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt in Österreich zum Tragen kommen. Das gilt insbesondere für die Anforderung, dass nur aufgrund einer manifesten, operativen Tätigkeit in der Slowakei die Einkünfte der Betriebsstätte zurechenbar sind. Dies gelingt nur, wenn unter Weglassen des Mitnahmeeffekts der Steuerersparnis die Tätigkeit in der Slowakei plausible erscheint, also stichhaltige außersteuerliche Gründe vorliegen.
Herabsetzungsantrag für neue Mindest-KÖSt
Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde das Mindeststammkapital für eine GmbH auf € 10.000 herabgesetzt. Die daraus resultierende Mindestkörperschaftsteuer beträgt € 125 pro Kalendervierteljahr. Entgegen anderslautender Information noch Ende 2023 sieht das BMF keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung der VZ-Bescheide. Daher wurden die KÖSt-Vorauszahlungen basierend auf der alten Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.
Für die Berücksichtigung der ab 2024 geltenden geringeren Mindest-KÖSt ist daher noch ein Herabsetzungsantrag bis 30.9.2024 zu stellen.
NEU: Änderung für Dienstzettel bzw Dienstvereinbarungen
Die Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) bringt Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln und auch schriftlichen Dienstverträgen mit sich. Von vermutlich gravierender Tragweite ist die zwingende arbeitsrechtliche Bestimmung des § 11b AVRAG „Aus-, Fort- und Weiterbildung“. Diese besagt, dass wenn auf Grund eines Gesetzes oder Kollektivvertrags oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, so
- ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung zwingend Arbeitszeit, und
- sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung zwingend vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Neuerungen gelten für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 beginnen und begründen sich in der Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.
TIPP: Es kommt also darauf an, ob die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit eine laufende Fortbildung bzw eine Aus- oder Weiterbildung sachnotwendig macht.
U-Bahn-Förderung Wien
Seit mehreren Jahren wird in der Bundeshauptstadt an der Erweiterung des U-Bahn Netzes (U2/U5) gearbeitet. Dies verursacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, sondern beeinflusst Geschäftsbetriebe, welche durch erhöhte Lärm- oder Staubentwicklung sowie schwerere Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Aus diesem Grund werden bestehende gewerbliche Unternehmen aller Branchen mit weniger als 50 Mitarbeitern mit bis zu € 10.000 und Initiativprojekte mit bis zu € 7.000 gefördert. Gefördert werden 50% (80% bei Initiativprojekte) der Mietkosten (inkl Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag).
Die Förderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online über die Wirtschaftsagentur eingereicht werden. (https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderung-ubahnhilfe/). Eine rückwirkende Beantragung für vergangenen Perioden ist nicht möglich.
Herabsetzung des Mindeststammkapital der GmbH auf € 10.000
Durch das Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 wurde mit 1.1.2024 das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 abgesenkt. Dies bedeutet für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs, dass die Auffüllverpflichtung des Stammkapitals restlos entfällt.
An das gesellschaftsrechtliche Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gekoppelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich € 500 (5% des Mindeststammkapitals von € 10.000). Aufgrund dieser Senkung entfällt auch die begünstigte niedrigere Mindestkörperschaftsteuer von neu gegründeten GmbHs (in den ersten 10 Jahren des Bestehens einer GmbH wurde diese nämlich staffelweise von € 500 auf € 1.750 erhöht).
Bestehende, nicht gründungsprivilegierte GmbHs bedürfen keiner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu kommen. Die gesetzliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber dennoch für die Gesellschafter interessant sein, da sich diese durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung die Differenz zwischen dem Mindeststammkapital und dem ausgewiesenen Stammkapital steuerneutral rückzahlen können.
Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (notariatsaktspflichtig!), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden. Diese beabsichtigte Kapitalherabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden. Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf veröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes - www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden und können die Einlagen rückgezahlt werden.
Hinweis: Die Mindestkörperschaftsteuer 2024 beträgt € 500 für alle GmbHs . Das sind 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals.
„Mietpreisdeckel“
Am 30.12.2023 wurde der sogenannte „Mietpreisdeckel“ (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) veröffentlicht. Von der Mietpreisdeckelung sind Kategoriemieten, Richtwertmieten und Mieten in gemeinnützigen Wohnbauten betroffen. Für freie Mieten (Wohnungen in Neubauten oder Ein- und Zweifamilienhäusern) gilt der Mietpreisdeckel nicht.
Die von dem Mietpreisdeckel betroffenen Mieten dürfen fortan nur zum Stichtag 1. April angehoben werden. Dies allerdings unter den folgenden Restriktionen:
- Bei Kategoriemieten (Altbauwohnungen, für welche der Mietvertrag zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1994 abgeschlossen wurde) wird die jährliche Wertanpassung im Jahr 2024 ausgesetzt. Die nächste Anhebung darf erst wieder zum 1.4.2025 und zum 1.4.2026 erfolgen, jedoch maximal um 5% pro Jahr.
- Bei Richtwertmieten (Altbauwohnungen, welche nach dem 28.2.1994 vermietet wurden) wird die jährliche Wertanpassung im Jahr 2024 ebenfalls ausgesetzt. Die erste Anhebung darf zum 1.4.2025 maximal 5% betragen, berechnet über die Veränderung des Verbraucherpreisindex-Jahresdurchschnittswerts aus dem Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023.
- Bei Mieten in gemeinnützigen Wohnbauten gilt die maximale Erhöhungsrate von 5% bereits ab dem 1.4.2024. Dies deshalb, da die Mietpreise in der Regel deutlich niedriger als auf dem privaten Wohnungsmarkt sind.
Zusätzlich zu der Mietpreiserhöhungsbeschränkung von 5% pro Jahr in den Jahren 2025 und 2026 wurde eine neue Berechnungsmethode für zukünftige Erhöhungen ab dem Jahr 2027 eingeführt. Ab dem Jahr 2027 wird die Valorisierung derart vorgenommen, dass eine Durchschnittsinflation der vergangenen letzten 3 Jahre herangezogen wird. Beträgt die Durchschnittsinflation über 5%, so ist der die 5% übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Beispiel:
Basismiete: € 1.000, Durchschnittliche Inflation der letzten Jahre (2024-2026): 10%; geplante Erhöhung der Miete 2027 aufgrund der Inflation: € 1.000*1,1 = € 1.100
Lösung:
Überschreitung der 5%-Grenze: (1.000*0,05=50); 100-50 = 50; davon 50% = € 25; Miete ab Jänner 2027: € 1.075
Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland
Für die Anwendung der Grenzgänger-Regelungen im DBA Deutschland ist nunmehr das Arbeiten im Homeoffice völlig unschädlich und wird wie ein Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers behandelt. Der Grenzgänger muss in der Nähe der Grenze (innerhalb von 30 km) seinen Hauptwohnsitz haben und die unselbständige Tätigkeit üblicherweise (zumindest an 80% der Arbeitstage) im anderen Staat in der Nähe der Grenze ausüben