HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines im Wohnungsverband gelegenen Raumes als häusliches Arbeitszimmer ist unter anderem, dass der betreffende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw berufliche Zwecke genutzt wird. Im gegenständlichen Fall hatte der Arbeitnehmer im Arbeitszimmer private Gegenstände („Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage, Wurlitzer, Jukebox“) gelagert. Das BFG erachtete das als unschädlich. Der VwGH bestätigte dies und wies die vom Finanzamt dagegen erhobene Revision zurück.

Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

Nützt der wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw auch für private Fahrten, hat er bei der Einkommensteuer einen Sachbezug zu besteuern (ausgenommen bei E-Autos). Die Besteuerung kann entweder mit dem Betrag aus der für Arbeitnehmer geltenden Sachbezugswerteverordnung vorgenommen werden oder – wahlweise – mit den auf die private Nutzung entfallen tatsächlichen Kosten, die von der GmbH getragen wurden. Die Heranziehung der von der GmbH tatsächlich getragenen Kosten ist aber nur möglich, wenn das exakte Ausmaß der privaten Kfz-Nutzung unzweifelhaft nachgewiesen wird (zB durch ein Fahrtenbuch).

Hälftesteuersatz auf Vergütung für Diensterfindung

Der Arbeitgeber vereinbarte mit dem Arbeitnehmer, dass dieser eine jährliche Erfolgsprämie erhält, mit der auch eine Vergütung für die Diensterfindung des Arbeitnehmers abgegolten ist. Der auf die Abgeltung der Diensterfindung entfallende Teil der Erfolgsprämie kann herausgerechnet und im Einkommensteuerbescheid mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Dass eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer pauschalen Gewinnbeteiligung oder einer Erfolgsprämie erfolgt, nimmt ihr nämlich nicht den Charakter einer Diensterfindungsentlohnung.

Strafverfahren nach WiEReG gegen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand

Nach den Vorgaben des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben ua Privatstiftungen binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt (Strafen bis zu € 200.000). Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die beiden Aufforderungen elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Stiftung zugestellt. Der Rechtsanwalt als Vorstand der Privatstiftung hat die Databox der Stiftung nicht kontrolliert und daher die Aufforderungen nicht gesehen. Dennoch konnte er wegen der Meldepflichtverletzung bestraft werden.

Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft

Der Gesellschafter einer GmbH schloss mit seiner GmbH einen „Einbringungsvertrag“, mit welchem er Grundstücke in die GmbH einbrachte. Der Gesellschafter wertete das eingebrachte Vermögen als Betrieb („gewerblicher Vermietung und Grundstückshandel“) und behandelte die Einbringung als steuerneutral (nach dem Umgründungssteuergesetz). Da aber das Finanzamt darlegen konnte, dass die bisherige Nutzung der Grundstücke nicht als „Betrieb“ einzustufen war (sondern als bloße Vermögensverwaltung), stellte die Einbringung der Grundstücke einen steuerpflichtigen Tausch dar (nach derzeitiger Rechtslage: ImmoESt-Pflicht für die Übertragung der Grundstücke).

Ausnahmsweise Steuerpflicht der im Scheidungsvergleich vereinbarten Rente

Zwei Eheleute trafen anlässlich ihrer einvernehmlichen Ehescheidung eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens. Dabei wurde auch ein während aufrechter Ehe als Wertanlage angeschafftes, im gemeinsamen Eigentum stehendes Miethaus in das Alleineigentum der Frau übertragen; die Frau verpflichtete sich zu einer monatlichen Leibrente, wobei der Kapitalwert der Rente nach dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte berechnet wurde. Weil die Rente die exakte Gegenleistung für die Übertragung der Haushälfte war, liegt (ausnahmsweise) eine entgeltliche Kaufpreisrente vor, die – nach Ablauf einiger Jahre – bei der Zahlenden Sonderausgabe und beim Zahlungsempfänger steuerpflichtige Einnahme ist. Im Allgemeinen gelten die Übertragungen im Scheidungsvergleich allerdings als unentgeltlich, weil die Aufteilung die familiäre Sphäre der Ehegatten (Führung des gemeinsamen Haushalts, Pflege und Erziehung der Kinder, sonstiger ehelicher Beistand) berücksichtigt.

Steuerpflicht des Vermieters bei Baukostenübernahme durch Mieter

Der Eigentümer eines Grundstücks begann mit dem Bau eines Gebäudes. Sodann vermietete er die Liegenschaft, wobei der Mieter verpflichtet wurde, die Kosten für die Fertigstellung des Gebäudes bis zu € 700.000 zu bezahlen. 10 Jahre später entdeckte das Finanzamt, dass diese Kostenübernahme nicht als Mieteinnahme versteuert wurde. Aber das BFG hob die Einkommensteuervorschreibung wegen Verjährung auf, weil der Vermieter – wegen eines Irrtums über die Rechtslage – keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hatte und damit keine hinterzogenen Abgaben vorlagen. Der VwGH bestätigte die Sichtweise des BFG.

Antrag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)

Wer nach den Vorgaben des UStG die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ (Ist-Besteuer-ung) berechnen muss, kann den Antrag für die Besteuerung nach „vereinbarten Entgelten“ (Soll-Besteuerung) stellen. Ein solcher Antrag auf Berechnung der Steuer nach „vereinbarten Entgelten“ muss allerdings spätestens bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, bis zu welchem die Einreichung der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum zu erfolgen hat.

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